Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 30 Berufsberatung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 4
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- BSG, 08.02.2007 – B 7a AL 22/06 REntgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer: Zulassung einer verspäteten Antragstellung bei Verletzung der Hinweispflicht der Agentur für Arbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 09.02.2012 – III R 68/10Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder ZivildienstZitiert von 10
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- SG Lüneburg, 17.12.2009 – S 7 AL 39/08
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Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
1.
zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
2.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
3.
zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
4.
zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
5.
zu Leistungen der Arbeitsförderung,
6.
zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.